Für die Lenkberechtigung der Klasse D finden laufend Kurse statt, zu denen Du Dich jederzeit gerne anmelden kannst. Die notwendigen Fahrstunden werden individuell vereinbart und können auch unabhängig von Deinem theoretischen Lernfortschritt durchgeführt werden. Falls Du die Berufskraftfahrerberechtigung D95 benötigst, kannst Du selbstverständlich auch diese Ausbildung bei uns absolvieren. Wir helfen Dir von der Anmeldung am Land Salzburg bis zur positiven Durchführung Deiner Prüfungen.
Für genauere Infos und Termingestaltung stehen wir Dir gerne in unserem Fahrschulbüro zur Verfügung - 06245 / 80 405
Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1, C und
D, die gewerbsmäßig Güter oder Personen befördern, haben eine
Grundqualifikation nachzuweisen, sofern die Lenkberechtigung D nach dem 9. September 2008 oder Lenkberechtigung C1 oder C nach dem 9. September 2009
erteilt wurde. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine
Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen
Fahrprüfung sowie einer theoretischen Prüfung vor einer Kommission
erbracht, anschließend wird der Code 95 im Führerschein eingetragen.
Ablauf der Grundqualifikation:
Im Rahmen der Weiterbildung sind Schulungen zu verschiedenen Themen im Tätigkeitsbereich eines Berufskraftfahrers zu absolvieren. Der Umfang beträgt insgesamt 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren, die Ausbildungsmodule sind in Blöcke von zumindest sieben Stunden zusammengefasst.
Wen betrifft diese Gesetzgebung?
Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1, C und D , die gewerbsmäßig Güter oder Personen befördern und bereits in Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweis oder wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und C, die gewerbsmäßig Güter befördern und denen die Lenkberechtigung vor dem 10.9.2009 erteilt wurde, haben eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden bis zum 10.9.2014 nachzuweisen . Wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, hat der Nachweis der Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse D, die gewerbsmäßig Personen befördern und denen die Lenkberechtigung vor dem 10.9.2008 erteilt wurde, haben eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden bis zum 10.9.2013 nachzuweisen . Wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, hat der Nachweis der Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Wen betrifft diese Gesetzgebung nicht?
Lenker von Kraftfahrzeugen,
Für genauere Infos und Termingestaltung stehen wir Dir gerne in unserem Fahrschulbüro zur Verfügung - 06245 / 80 405